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Anlage 3 Amtssitz - Vorbereitende Kommission für CTBTO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1997

Anlage 3

Annex III

Umsatzsteuerrückvergütung

1. Mit Hinblick auf die Beschleunigung des gegenwärtigen Verfahrens der Rückvergütung wird die Regierung prüfen, ein System des Abzugs an der Quelle der USt einzuführen, das die Verfügbarkeit einer passenden kosteneffektiven Methode beinhaltet und gleichzeitig den Rückzahlungsplafond von 40 000 österreichischen Schillingen per annum beibehält.

2. Die Befreiung von der Umsatzsteuer erstreckt sich auf Waren, Güter, Dienstleistungen (inklusive Gastgewerbe- und ähnliche Dienstleistungen), Nahrung und Getränke und Versorgungsgüter, die für den persönlichen Gebrauch gekauft wurden.

3. die Umsatzsteuerbefreiung wird für Beträge von mindestens 1 000 österreichischen Schillingen pro Rechnung bis zu einem jährlichen Gesamtrückzahlungsbetrag von 40 000 österreichischen Schillingen gewährt.

4. Die Regierung gewährt auf Antrag die Rückvergütung an eine Einzelperson für die gesamte Umsatzsteuer, die für Güter und Dienstleistungen gezahlt wurde. Dieser Antrag muß alle Belege und andere Geschäftsaufzeichnungen enthalten, die eine Grundlage für die Berechnung des Betrages der bezahlten Steuer bieten. Diese Anträge können bei den zuständigen österreichischen Behörden zwei Mal jährlich eingereicht werden, und zwar am 1. Jänner und am 1. Juli jeden Jahres. Diese werden so schnell und prompt bearbeitet wie es möglich ist.

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