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Artikel 14 Staatsgrenze Österreich - Slowenien (Grenzabschn. II, IV bis VII u.a)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1997

Artikel 14

Die Teile des Staatsgebietes des einen Vertragsstaates, die auf Grund des Artikels 12 dieses Vertrages dem Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zufallen, haben auf der Seite jedes Vertragsstaates ein Flächenausmaß von insgesamt 237 m2. Diese Teile sind im Situationsplan im Maßstab 1 : 250 (drei Blätter) dargestellt und hinsichtlich ihres Flächenausmaßes im zugehörigen Flächenverzeichnis ausgewiesen (Anlage 24).

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