6. Abschnitt
Schlußbestimmungen Verzichtsverbot
§ 16
Die Organe dürfen auf Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz nicht verzichten.
6. Abschnitt
Schlußbestimmungen Verzichtsverbot
§ 16
Die Organe dürfen auf Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz nicht verzichten.