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§ 9 EuWEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Entscheidung über Berichtigungsanträge

§ 9.

(1) Über den Berichtigungsantrag hat die Gemeindewahlbehörde, in Statutarstädten die Bezirkswahlbehörde, zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ist anzuwenden.

(2) Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

(3) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung der Europa-Wählerevidenz, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung die Richtigstellung der Europa-Wählerevidenz unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 51/1991

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10001437

Dokumentnummer

NOR40251013

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