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§ 6 EuWEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Einsichtnahme in die Europa-Wählerevidenz

§ 6.

(1) In die Europa-Wählerevidenz einer Gemeinde kann jedermann, der sich von der Vollständigkeit und der Richtigkeit der Europa-Wählerevidenz überzeugen will, bei der jeweiligen Gemeinde Einsicht nehmen. Die Möglichkeit der Einsichtnahme hat sich auf die in § 1 Abs. 3 angeführten Angaben, ausgenommen das bereichsspezifische Personenkennzeichen, zu beschränken. Die Einsichtnahme kann mit Hilfe des ZeWaeR erstellten Papierausdrucken oder im Weg eines Computerbildschirmes erfolgen. Im letzteren Fall darf die Einsichtnahme ausschließlich in Auflistungen in der Gliederung von § 1 Abs. 2 erfolgen. Suchanfragen im Rahmen der Einsichtnahme sind unzulässig. Jedermann kann im Weg der Datenverarbeitung ZeWaeR mittels qualifizierter elektronischer Signatur seine Eintragung in der Europa-Wählerevidenz einer Gemeinde überprüfen.

(2) Die in allgemeinen Vertretungskörpern der Europäischen Union vertretenen Parteien können aus der Europa-Wählerevidenz überdies für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, sowie für Zwecke der Statistik Abschriften herstellen. Die Gemeinde kann, wenn eine solche Partei die Absicht äußert, Abschriften herzustellen oder das Verlangen auf Herstellung von Abschriften stellt, gegen Ersatz der Kosten Abschriften der Europa-Wählerevidenz ausfolgen; in diesem Falle hat die Gemeinde eine Abschrift der Europa-Wählerevidenz auf Verlangen auch den anderen Parteien unter den gleichen Bedingungen zu übergeben. Die Empfänger haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Die Übermittlung der Abschriften in Form einer grafischen Datei (z. B. PDF-Datei) ist zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2024

Gesetzesnummer

10001437

Dokumentnummer

NOR40251012