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§ 82 EuWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2007

Durchführung der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments gleichzeitig mit anderen Wahlen

§ 82.

(1) Eine Durchführung der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments gleichzeitig mit anderen allgemeinen Wahlen ist zulässig.

(2) Es sind jeweils eigene Drucksorten und Wahlurnen zu verwenden.

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