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§ 76 EuWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2022

Ermittlungen der Landeswahlbehörde

§ 76.

(1) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der ihr gemäß § 72 Abs. 5 übermittelten Wahlakten die von den Bezirkswahlbehörden festgestellten Wahlergebnisse der Stimmbezirke auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen, diese erforderlichenfalls richtigzustellen, und die von der Bundeswahlbehörde für die Regionalwahlkreise und den Landeswahlkreis gemäß § 75 nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln und unverzüglich auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung). Die Landeswahlbehörde in Wien hat die Stimmenergebnisse, gegliedert nach den Ergebnissen der Wahlsprengel und Stimmbezirke, auf ortsübliche Weise, jedenfalls im Internet, zu veröffentlichen.

(2) Die Landeswahlbehörde hat das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen.

(3) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

  1. 1. die Bezeichnung des Landeswahlkreises, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;
  2. 2. die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Landeswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 6;
  3. 3. die Namen der anwesenden oder anwesend gewesenen akkreditierten Personen (§ 9a Abs. 3);
  4. 4. die allfälligen Feststellungen gemäß Abs. 1;
  5. 5. das endgültig ermittelte Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in der im § 74 Abs. 2 gegliederten Form;
  6. 6. die Zahlen der für jeden Bewerber eines auf einer Parteiliste veröffentlichten Wahlvorschlags im Bereich des Landeswahlkreises und der nachgeordneten Regionalwahlkreise entfallenden Vorzugsstimmen;
  7. 7. die Anzahl der in den einzelnen Stimmbezirken mittels Briefwahl abgegebenen Wahlkarten unter Berücksichtigung der Aufgliederung nach § 72 Abs. 2.

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.

(5) Hierauf hat die Landeswahlbehörde der Bundeswahlbehörde die endgültig ermittelten Ergebnisse in den Regionalwahlkreisen sowie im Landeswahlkreis unverzüglich bekanntzugeben (Sofortmeldung).

(6) Die Landeswahlbehörde hat sodann die endgültig ermittelten Ergebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Amts der Landesregierung und im Internet zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.

(7) Die Wahlakten der Landeswahlbehörde sind hierauf unverzüglich der Bundeswahlbehörde unter Verschluß einzusenden oder mit Boten zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2022

Gesetzesnummer

10001436

Dokumentnummer

NOR40245527

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