Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung
§ 66.
(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen gemäß § 6, die Wahlzeugen sowie die akkreditierten Personen gemäß § 9a Abs. 3 verbleiben dürfen, zu schließen.
(2) Die Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Angaben zuerst fest, wieviele amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden, und überprüft, ob diese Anzahl zusammen mit dem noch verbleibenden nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen Stimmzettel ergibt.
(3) Danach prüft die Wahlbehörde die Wahlkarten aus den gemäß § 28 Abs. 6 gebildeten Umschlägen, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, auf Nichtigkeitsgründe nach § 46 Abs. 3 Z 1 bis 4. Wahlkarten, bei denen ein solcher Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Wahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarten. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 46 Abs. 3 Z 6 bis 9 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Die Wahlbehörde legt die Wahlkuverts der miteinzubeziehenden Wahlkarten in die Wahlurne. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in der Niederschrift (§ 67) unter Heranziehung der Aufstellungen gemäß § 28 Abs. 6 vorletzter Satz festzuhalten.
(4) Die Wahlbehörde hat die Wahlurne zu entleeren und die Wahlkuverts gründlich zu mischen. Hierauf hat die Wahlbehörde die abgegebenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu prüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:
- 1. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
- 2. die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,
- 3. die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,
- 4. die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).
(5) Die nach Abs. 4 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden der Bezirkswahlbehörde, auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).
(6) Danach hat die Wahlbehörde die auf jeden Bewerber eines auf einer Parteiliste veröffentlichten Wahlvorschlages entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und in einem Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023
Gesetzesnummer
10001436
Dokumentnummer
NOR40250940
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