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§ 59 EuWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Ausübung des Wahlrechts durch in ihrer Mobilität eingeschränkte oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler

§ 59.

(1) Um Wahlberechtigten, die auf Grund eines Antrages gemäß § 26 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, haben die Gemeinden der Wahlbehörden, in Wien der Magistrat, spätestens am 21. Tag vor dem Wahltag besondere Wahlbehörden einzurichten, die diese Personen während der festgesetzten Wahlzeit aufsuchen. Die Zusammensetzung der besonderen Wahlbehörde entspricht jener der Sprengelwahlbehörde. Das Beisein von Wahlzeugen sowie von höchstens zwei akkreditierten Personen gemäß § 9a Abs. 3 ist zulässig. Die Bestimmungen der §§ 39 bis 41 sind sinngemäß zu beachten.

(2) Bei Ausübung des Wahlrechts vor den besonderen Wahlbehörden ist § 58 Abs. 3 und 4 anzuwenden. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die bei der Stimmabgabe durch in ihrer Mobilität eingeschränkte oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler von anderen anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.

(3) Die bei den Wahlhandlungen abgegebenen Wahlkuverts (§ 50 Abs. 1) sind gegebenenfalls nach Wahlsprengeln getrennt in versiegelte Behältnisse zu legen. Die Stimmzettelprüfung durch die besonderen Wahlbehörden umfasst lediglich die im § 66 Abs. 2 bestimmte Feststellung. Hinsichtlich der Niederschrift der besonderen Wahlbehörden ist § 67 Abs. 2 Z 1 bis 9, Abs. 3 Z 1 bis 4 und 7 sowie Abs. 4 anzuwenden.

(4) Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, haben eine oder mehrere Wahlbehörden zu bestimmen, die die Wahlkuverts von Stimmabgaben vor der besonderen Wahlbehörde in die Feststellungen des Ergebnisses miteinzubeziehen hat. Die besondere Wahlbehörde hat die versiegelten Behältnisse der jeweils zuständigen Wahlbehörde zu übergeben und diese Vorgänge in der Niederschrift der besonderen Wahlbehörde festzuhalten. Die jeweils zuständige Wahlbehörde hat sodann nach Öffnung des versiegelten Behältnisses die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts der in ihrer Mobilität eingeschränkten oder in ihrer Freiheit beschränkten Wähler in die Feststellung ihres eigenen Wahlergebnisses ununterscheidbar einzubeziehen. Die Wahlakten einschließlich der Niederschriften der besonderen Wahlbehörden bilden einen Teil des Wahlaktes der Gemeindewahlbehörde.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10001436

Dokumentnummer

NOR40250936