Rückerstattung des Kostenbeitrages
§ 38.
Wird ein Wahlvorschlag nicht veröffentlicht, so ist der Kostenbeitrag (§ 31 Abs. 5) zurückzuerstatten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Wird ein Wahlvorschlag nicht veröffentlicht, so ist der Kostenbeitrag (§ 31 Abs. 5) zurückzuerstatten.
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