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§ 23 EuWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Berichte über die Zahl der Wahlberechtigten

§ 23.

(1) Am zwanzigsten Tag nach dem Stichtag hat die Bundeswahlbehörde die Zahl der wahlberechtigten Personen, gegliedert nach Ländern, Regionalwahlkreisen, Stimmbezirken und Gemeinden unter Heranziehung der Daten des ZeWaeR zu veröffentlichen. Die Zahl der im Ausland lebenden Wahlberechtigten ist jeweils getrennt auszuweisen.

(2) Desgleichen hat die Bundeswahlbehörde nach Abschluss der Wählerverzeichnisse sowie am zweiten Tag vor dem Wahltag vorzugehen.

Schlagworte

Berichtigungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10001436

Dokumentnummer

NOR40250914

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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