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§ 20 EuWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Beschwerden

§ 20.

(1) Gegen die Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen vier Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von vier Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.

(2) Über die Beschwerde hat binnen sechs Tagen nach ihrem Einlangen bei der Gemeinde das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.

(3) Die §§ 16 Abs. 2 bis 4 und 18 Abs. 2 sowie § 19 sind anzuwenden.