vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 15 Einsparung von Energie (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.1995

Artikel 15

Durchführung der Vereinbarung

Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen Vorschriften sollen längstens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung erlassen werden. Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihres Wirkungsbereiches die in Durchführung aller Abschnitte ergangenen Regelungen laufend auf ihre Übereinstimmung mit dem neuesten Stand der Technik sowie dem energieökonomischen Standard überprüfen und gegebenenfalls die zu dessen Erreichung erforderlichen Maßnahmen treffen und innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung wiederum Verhandlungen aufnehmen, um die zwischenzeitlich erfolgten Weiterentwicklungen des Standes der Technik, mittels weiterer akkordierter Schritte, in den jeweiligen Wirkungsbereich einbeziehen zu können.

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Gesetzesnummer

10001391

Dokumentnummer

NOR12015462

alte Dokumentnummer

N1199548548J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)