Artikel 21
Anpassung
Die Vertragsparteien erklären sich bereit, diese Vereinbarung nach Maßgabe künftiger Entwicklungen auf einen allfälligen Anpassungsbedarf hin zu überprüfen und gegebenenfalls Verhandlungen über notwendige Anpassungen aufzunehmen.
Geschehen in Perchtoldsdorf, am 8. Oktober 1992.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
10001259
Dokumentnummer
NOR12014438
alte Dokumentnummer
N1199327309J
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