vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 GruVe-VE

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2016

ABSCHNITT I

Geltungsbereich

Artikel 1

Soweit Landesgesetze den Grundstücksverkehr für Ausländer und den Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG) oder den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Interesse der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines lebensfähigen Bauernstandes verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen und mit einer solchen Beschränkung zivilrechtliche Wirkungen verbunden sein sollen, sind im Sinn des Art. 15 Abs. 9 B-VG die entsprechenden zivilrechtlichen Bestimmungen in Übereinstimmung mit den folgenden Regelungen zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2024

Gesetzesnummer

10001259

Dokumentnummer

NOR40185466

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)