Verweisungen
§ 3
(1) Mit Wirkung ab dem 1. März 1993 werden in allen bundesgesetzlichen Regelungen das Wort „Kreisgericht“ durch das Wort „Landesgericht“ sowie die Worte und Wortverbindungen „Kreisgerichte“, „Landes(Kreis)gerichte“, „Landes- und Kreisgerichte“ sowie „Landes- oder Kreisgerichte“ jeweils durch das Wort „Landesgerichte“ ersetzt.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für vergleichbare Worte und Wortverbindungen.
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