§ 2
Die bisherigen sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien, des Arbeits- und Sozialgerichts Wien, des Handelsgerichts Wien, des Landesgerichts für Strafsachen Wien und des Jugendgerichtshofs Wien für die in § 1 genannten Bezirksgerichtssprengel werden aufgehoben.
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