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§ 91 NRWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1993

Ermittlung der Vorzugsstimmen

§ 91.

(1) Jeder Bewerber auf einer der Parteilisten eines im Landeswahlkreis veröffentlichten Landeswahlvorschlages hat durch jede gültige Bezeichnung seines Namens auf dem amtlichen Stimmzettel durch den Wähler (§§ 79, 82 Abs. 2) eine Vorzugsstimme erhalten.

(2) Die Gesamtzahl der auf einen Bewerber entfallenen Vorzugsstimmen wird, getrennt nach Landesparteiliste und Regionalparteiliste, für den Bereich des Stimmbezirkes durch die Bezirkswahlbehörde, für die Bereiche des Landeswahlkreises und aller Regionalwahlkreise des Landeswahlkreises von der Landeswahlbehörde ermittelt.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR12013988

alte Dokumentnummer

N1199221926J