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§ 88 NRWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse durch die Bezirkswahlbehörde

§ 88.

Die Bezirkswahlbehörde hat die ihr mitgeteilten Wahlergebnisse der Gemeindewahlbehörden, in Statutarstädten der Sprengelwahlbehörden, im Stimmbezirk zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen der Landeswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2024

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40250863

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