Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse durch die Bezirkswahlbehörde
§ 88.
Die Bezirkswahlbehörde hat die ihr mitgeteilten Wahlergebnisse der Gemeindewahlbehörden, in Statutarstädten der Sprengelwahlbehörden, im Stimmbezirk zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen der Landeswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2024
Gesetzesnummer
10001199
Dokumentnummer
NOR40250863
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