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§ 84 NRWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

8. Abschnitt

Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung

§ 84.

(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen gemäß § 15 Abs. 4, die Wahlzeugen sowie die akkreditierten Personen gemäß § 20a Abs. 3 verbleiben dürfen, zu schließen.

(2) Die Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Angaben zuerst fest, wieviel amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden, und überprüft, ob diese Anzahl zusammen mit dem noch verbleibenden nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt.

(3) Danach prüft die Wahlbehörde die Wahlkarten aus den gemäß § 40 Abs. 6 gebildeten Umschlägen, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, auf Nichtigkeitsgründe nach § 60 Abs. 3 Z 1 bis 4. Wahlkarten, bei denen ein solcher Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Wahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarten. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 60 Abs. 3 Z 6 bis 9 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Die Wahlbehörde legt die Wahlkuverts der miteinzubeziehenden Wahlkarten in die Wahlurne. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in der Niederschrift (§ 85) unter Heranziehung der Aufstellungen gemäß § 40 Abs. 6 vorletzter Satz festzuhalten.

(4) Danach hat die Wahlbehörde die Wahlurne zu entleeren und die beige-farbenen Wahlkuverts auszusondern, zu zählen und zu verpacken. Der Umschlag ist fest zu verschließen und mit einer Siegelmarke zu versehen. Auf dem Umschlag ist die Anzahl der im Umschlag enthaltenen ungeöffneten Wahlkuverts anzugeben. Hierauf hat die Wahlbehörde die übrigen Wahlkuverts gründlich zu mischen und festzustellen:

  1. a) die Zahl der von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts;
  2. b) die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler;
  3. c) den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu a) zuzüglich der Zahl der Wahlkuverts der Wahlkartenwähler mit beige-farbenen Wahlkuverts mit der Zahl zu b) nicht übereinstimmt.

(5) Die Wahlbehörde hat hierauf die von den Wählern des Regionalwahlkreises abgegebenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:

  1. a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
  2. b) die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
  3. c) die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
  4. d) die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).

(6) Die nach Abs. 5 getroffenen Feststellungen sowie die Zahl der von Wahlkartenwählern mit beige-farbenen Wahlkuverts abgegebenen Wahlkuverts sind sofort in der Niederschrift (§ 85) zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden der Bezirkswahlbehörde, auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung). Wurden Stimmen durch Wahlkartenwähler aus anderen Regionalwahlkreisen nicht abgegeben, so ist dies hierbei ausdrücklich anzugeben.

(7) Danach hat die Wahlbehörde die auf einen jeden Bewerber auf den Parteilisten eines im Landeswahlkreis veröffentlichten Landeswahlvorschlages sowie auf einer Bundesparteiliste entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und in einem Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40250859