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§ 33 NRWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Behandlung der nach dem WEviG erhobenen Berichtigungsanträge und Beschwerden

§ 33.

Auf die zu Beginn des Einsichtszeitraums nach den Vorschriften des WEviG (§§ 6 bis 10) noch nicht entschiedenen Berichtigungsanträge und Beschwerden gegen die Wählerevidenz sind die §§ 28 bis 32 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40250829