Ausfolgung von Ausdrucken des Wählerverzeichnisses an die Parteien
§ 27.
(1) Die Gemeinden haben den im Nationalrat vertretenen Parteien sowie anderen Parteien, die sich an der Wahlbewerbung beteiligen wollen, für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses Ausdrucke desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Der Empfänger der Ausdrucke hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.
(2) Die Antragsteller haben dieses Verlangen spätestens zwei Tage vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von 50% der beiläufigen Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beim Bezug der Ausdrucke zu entrichten.
(3) Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.
(4) Die Ausdrucke können mit Hilfe des ZeWaeR hergestellt werden.
(5) Frühestens am dreiundvierzigsten, spätestens am vierunddreißigsten Tag vor dem Wahltag haben die Gemeinden auf Antrag des zustellungsbevollmächtigten Vertreters eines veröffentlichten Landeswahlvorschlags des Landwahlkreises, dem die Gemeinde angehört, oder auf Antrag einer vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter bevollmächtigten Person für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, sowie für Zwecke der Statistik gegen Ersatz der Kosten die Daten der Wählerverzeichnisse der Gemeinde in einheitlicher, verarbeitbarer Form mittels verschlüsselter Datenträger oder verschlüsselter elektronischer Übertragung auszufolgen. Die Empfänger der Daten haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Die Abs. 1 bis 4 bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023
Gesetzesnummer
10001199
Dokumentnummer
NOR40250826
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