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§ 24 NRWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Ort der Eintragung

§ 24.

(1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels) einzutragen, wo er am Stichtag, 24.00 Uhr, seinen Hauptwohnsitz hat. Für im Ausland lebende Wahlberechtigte bestimmt sich der Ort ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis nach den Angaben in der Wählerevidenz.

(2) Jeder Wahlberechtigte darf in den Wählerverzeichnissen nur einmal eingetragen sein.

(3) Ist ein Wahlberechtigter im Wählerverzeichnis mehrerer Orte (Gemeinden, Wahlsprengel) eingetragen, so ist er unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis, in das er zu Unrecht eingetragen wurde, zu streichen. Hiervon sind der Wahlberechtigte und die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis er zu verbleiben hat, unverzüglich zu verständigen.

Schlagworte

Präsenzdienst, Ausbildungsdienst

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40250823

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