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§ 127 NRWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Änderungen bei den Gebieten der Stimmbezirke

§ 127.

Wird zwischen dem Stichtag und dem Wahltag eine Änderung bei den Gebieten der Stimmbezirke wirksam, so gilt:

  1. 1. Die Wahlkarte (Anlage 3, Rückseite, in Verbindung mit § 39 Abs. 3) hat die Anschrift der nach der Gebietsänderung zuständigen Bezirkswahlbehörde aufzuweisen.
  2. 2. Das Erfassen von Wahlkarten (§ 60 Abs. 4), die die Anschrift einer hierfür nach einer Gebietsänderung zuständigen Bezirkswahlbehörde aufweisen, hat bis zum Wirksamwerden der Gebietsänderung jene Bezirkswahlbehörde wahrzunehmen, deren Amtssitz sich am Ort der Bezirkswahlbehörde befindet, die nach Wirksamwerden der Gebietsänderung für das Erfassen zuständig ist. Befindet sich am Ort der Anschrift der nach der Gebietsänderung zuständigen Bezirkswahlbehörde vor dem Wirksamwerden der Gebietsänderung kein Amtssitz einer Bezirkswahlbehörde, so sind die mit einer solchen Anschrift versehenen Wahlkarten zur Erfassung an die nächstgelegene Bezirkswahlbehörde des Landeswahlkreises weiterzuleiten.
  3. 3. Zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gebietsänderung haben Bezirkswahlbehörden, die gemäß Z 2 Wahlkarten erfasst haben, diese samt den getätigten Aufzeichnungen an die nach Wirksamwerden der Gebietsänderung zuständige Bezirkswahlbehörde zu übergeben.
  4. 4. Nach dem Wirksamwerden einer Gebietsänderung erfassen die neu gebildeten Bezirkswahlbehörden die danach einlangenden Wahlkarten (§ 60 Abs. 4) und werten diese sowie die von Bezirkswahlbehörden gemäß Z 3 weitergeleiteten Wahlkarten unter Beachtung des § 90 aus.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40250871