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§ 116 NRWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Ausschreibung der Wiederholungswahl

§ 116.

(1) Ist das Abstimmungsverfahren einer Nationalratswahl ganz oder teilweise zu wiederholen, so hat die Bundesregierung die Wiederholungswahl unverzüglich durch Verordnung auszuschreiben.

(2) Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten, der von der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag festzusetzen ist. Ein Stichtag ist nur dann zu bestimmen, wenn auf Grund der Aufhebung des Wahlverfahrens bei der Wiederholungswahl die Wahlbehörden neu zu bestellen oder die Wählerverzeichnisse neu zu erstellen oder aufzulegen sind. Ist dies nicht der Fall, so hat als Stichtag für die Wiederholungswahl der Stichtag der aufgehobenen Wahl zu gelten. In der Verordnung ist auch festzustellen, in welchen Wahlkreisen das Abstimmungsverfahren durchzuführen ist.

(3) Ist das Abstimmungsverfahren nicht in allen Wahlkreisen zu wiederholen, so können Wahlkartenwähler dennoch im gesamten Bundesgebiet und nach Maßgabe der Bestimmungen des § 60 im Ausland ihr Wahlrecht mittels Wahlkarte ausüben.