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Artikel 21 Sitz des internationalen Registeramts für audiovisuelle Werke (WIPO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.6.1992

Artikel 21

AUSSERKRAFTTRETEN

Dieses Abkommen tritt außer Kraft:

  1. a) wenn darüber zwischen der Republik Österreich und der Organisation Einvernehmen herrscht; und
  2. b) wenn der Sitz des Internationalen Registeramts aus dem Gebiet der Republik Österreich verlegt wird; hierbei sind jene Bestimmungen des Abkommens ausgenommen, die in Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Beendigung der Tätigkeit des Internationalen Registeramts mit der Verfügung über ihr dort befindliches Eigentum gegebenenfalls Anwendung finden.

Geschehen zu Genf, am 11. Dezember 1991 in zwei Urschriften in deutscher und in englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

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