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Artikel 11 Sitz des internationalen Registeramts für audiovisuelle Werke (WIPO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1991

Artikel 11

SOZIALE SICHERHEIT

(1) Die Organisation ist von jeder Leistungspflicht an eine Sozialversicherungseinrichtung der Republik Österreich befreit.

(2) Die Bediensteten des Internationalen Registeramts sind von der Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften über die Sozialversicherung befreit, sofern sie dem System der sozialen Sicherheit der Organisation angehören.

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