RESOLUTION 760(1992)
verabschiedet auf der 3086. Sitzung des Sicherheitsrats am 18. Juni 1992
Artikel 1
DER SICHERHEITSRAT,
UNTER HINWEIS auf seine Resolutionen 752 (1992) vom 15. Mai 1992, 757 (1992) vom 30. Mai 1992 *) und 758 (1992) vom 8. Juni 1992 und insbesondere auf Ziffer 7 der Resolution 752 (1992), in der er nachdrücklich auf die dringende Notwendigkeit der humanitären Unterstützung hingewiesen und voll und ganz die laufenden Bemühungen unterstützt hat, allen Opfern des Konflikts humanitäre Hilfe zukommen zu lassen,
TÄTIG WERDEND nach Kapitel VII der Satzung der Vereinten Nationen,
BESCHLIESST, daß die Verbote in Ziffer 4c) der Resolution 757 (1992) betreffend den Verkauf oder die Lieferung von Rohstoffen oder Erzeugnissen, ausgenommen Güter für medizinische Zwecke und Nahrungsmittel, an die Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) sowie die in Resolution 757 (1992) enthaltenen Verbote diesbezüglicher Finanztransaktionen auf Rohstoffe und Erzeugnisse zur Deckung unabweisbarer humanitärer Bedürfnisse nicht Anwendung finden, soweit der Ausschuß nach Resolution 724 (1991) gemäß dem vereinfachten und beschleunigten „Kein-Einwand“-Verfahren seine Zustimmung erteilt hat.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 322/1992
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