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Artikel 1 Sicherheitsrat der Vereinten Nationen - Resolution 757 (1992)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.1992

RESOLUTION 757(1992)

VERABSCHIEDET AUF DER 3082. SITZUNG DES SICHERHEITSRATS AM 30. MAI 1992

Artikel 1

DER SICHERHEITSRAT,

IN BEKRÄFTIGUNG seiner Resolution 713 (1991) vom 25. September 1991, 721 (1991) vom 27. November 1991, 724 (1991) vom 15. Dezember 1991, 727 (1992) vom 8. Jänner 1992, 740 (1992) vom 7. Februar 1992, 743 (1992) vom 21. Februar 1992, 749 (1992) vom 7. April 1992 und 752 (1992) vom 15. Mai 1992,

IM HINBLICK darauf, daß in dem sehr vielschichtigen Zusammenhang der Ereignisse in der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien alle Parteien einen Teil der Verantwortung für die Situation tragen,

IN BEKRÄFTIGUNG seiner Unterstützung für die Konferenz über Jugoslawien einschließlich der von der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen der Gespräche über eine Verfassung für Bosnien und Herzegowina unternommenen Bemühungen sowie UNTER HINWEIS darauf, daß durch Gewalt herbeigeführte territoriale Gewinne oder Veränderungen nicht hinnehmbar und die Grenzen Bosniens und Herzegowinas unverletzlich sind,

die Tatsache MISSBILLIGEND, daß die in der Resolution 752 (1992) enthaltenen Forderungen nicht erfüllt worden sind, so insbesondere die folgenden Forderungen:

FERNER MISSBILLIGEND, daß seiner Aufforderung zur sofortigen Einstellung der gewaltsamen Vertreibung und der Versuche zur Änderung der ethnischen Zusammensetzung der Bevölkerung nicht entsprochen wurde, und in diesem Zusammenhang BEKRÄFTIGEND, daß die Menschenrechte und Grundfreiheiten, auch die der ethnischen Minderheiten, wirksam geschützt werden müssen,

BESTÜRZT darüber, daß die Voraussetzungen für die wirksame und ungehinderte Lieferung von humanitären Hilfsgütern, einschließlich gefahrloser und sicherer Verbindungen nach Sarajewo und zu anderen Flughäfen in Bosnien und Herzegowina, noch nicht geschaffen worden sind,

ZUTIEFST BESORGT, daß das in Sarajewo verbliebene Personal der Schutztruppe der Vereinten Nationen (UNPROFOR) absichtlich unter Mörser- und Gewehrfeuer genommen wurde und die in der Region Mostar eingesetzten militärischen Beobachter der Vereinten Nationen abgezogen werden mußten,

AUSSERDEM ZUTIEFST BESORGT über die Entwicklungen in Kroatien, einschließlich fortgesetzter Verletzungen der Waffenruhe und der anhaltenden Vertreibung nichtserbischer Zivilisten, sowie über die Behinderung der UNPROFOR und die mangelnde Zusammenarbeit mit ihr in anderen Teilen Kroatiens, den tragischen Vorfall vom 18. Mai 1992 BEKLAGEND, durch den ein Mitglied der IKRK-Gruppe in Bosnien und Herzegowina ums Leben gekommen ist,

IN ANBETRACHT dessen, daß der Anspruch der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro), automatisch die Mitgliedschaft der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien in den Vereinten Nationen fortzuführen, nicht allgemein anerkannt worden ist,

IN WÜRDIGUNG des im Einklang mit der Resolution 752 (1992) vorgelegten Berichts des Generalsekretärs vom 26. Mai 1992 (S/24000),

UNTER HINWEIS darauf, daß ihm nach der Satzung der Vereinten Nationen die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit obliegt,

SOWIE UNTER HINWEIS auf Kapitel VIII der Satzung der Vereinten Nationen und auf die Rolle, welche die Europäische Gemeinschaft nach wie vor bei den Bemühungen um eine friedliche Lösung in Bosnien und Herzegowina sowie in anderen Republiken der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien spielt,

UNTER HINWEIS auf seinen in der Resolution 752 (1992) enthaltenen Beschluß, weitere Schritte zur Herbeiführung einer friedlichen Lösung im Einklang mit den einschlägigen Resolutionen des Rates zu prüfen, und seine Entschlossenheit UNTERSTREICHEND, Maßnahmen gegen jede Partei zu treffen, welche die Forderungen der Resolution 752 (1992) und seiner sonstigen einschlägigen Resolutionen nicht erfüllt,

in diesem Zusammenhang ENTSCHLOSSEN, bestimmte Maßnahmen mit dem ausschließlichen Ziel zu verabschieden, eine friedliche Lösung herbeizuführen und die von der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten unternommenen Bemühungen zu fördern,

UNTER HINWEIS auf das in Artikel 50 der Satzung festgeschriebene Recht der Staaten, den Sicherheitsrat zu konsultieren, wenn die Durchführung von Vorbeugungs- oder Zwangsmaßnahmen sie vor besondere wirtschaftliche Probleme stellt,

FESTSTELLEND, daß die Situation in Bosnien und Herzegowina und in anderen Teilen der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt,

TÄTIG WERDEND nach Kapitel VII der Satzung der Vereinten Nationen,

1. VERURTEILEND, daß die Behörden in der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) einschließlich der Jugoslawischen Volksarmee (JNA) keine wirksamen Maßnahmen getroffen haben, um die Forderungen der Resolution 752 (1992) zu erfüllen;

2. VERLANGT, daß alle noch in Bosnien und Herzegowina befindlichen Teile der kroatischen Armee sich unverzüglich entsprechend Ziffer 4 der Resolution 752 (1992) verhalten;

3. BESCHLIESST, daß alle Staaten die nachstehenden Maßnahmen ergreifen werden, die so lange Anwendung finden, bis der Sicherheitsrat feststellt, daß die Behörden in der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) einschließlich der Jugoslawischen Volksarmee (JNA) wirksame Maßnahmen zur Erfüllung der in Resolution 752 (1992) enthaltenen Forderungen getroffen haben;

4. BESCHLIESST, daß alle Staaten folgendes verhindern werden:

  1. a) die Einfuhr aller Rohstoffe und Erzeugnisse in ihr Hoheitsgebiet, die in der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) ihren Ursprung haben und nach dem Datum dieser Resolution von dort ausgeführt werden;
  2. b) alle von ihren Staatsangehörigen oder in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten, welche die Ausfuhr oder Weiterbeförderung von Rohstoffen oder Erzeugnissen aus der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) fördern würden oder zu fördern gedacht sind; sowie alle Geschäfte, die von ihren Staatsangehörigen oder von unter ihrer Flagge registrierten Wasser- oder Luftfahrzeugen oder in ihrem Hoheitsgebiet mit allen Rohstoffen oder Erzeugnissen getätigt werden, die ihren Ursprung in der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) haben und die nach dem Datum dieser Resolution von dort ausgeführt werden, darunter insbesondere jede Überweisung von Geldern in die Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) für die Zwecke solcher Tätigkeiten und Geschäfte;
  3. c) den Verkauf oder die Lieferung aller Rohstoffe und Erzeugnisse durch ihre Staatsangehörigen oder von ihrem Hoheitsgebiet aus oder unter Benutzung von unter ihrer Flagge registrierten Wasser- und Luftfahrzeugen, gleichviel, ob diese Rohstoffe und Erzeugnisse ihren Ursprung in ihrem Hoheitsgebiet haben oder nicht, mit Ausnahme von dem Ausschuß nach Resolution 724 (1991) gemeldeten Lieferungen für rein medizinische Zwecke und von Nahrungsmitteln, an jede natürliche oder juristische Person in der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) oder an jede natürliche oder juristische Person zur Durchführung einer geschäftlichen Tätigkeit in der oder von der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) aus, sowie alle von ihren Staatsangehörigen oder in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten, die den Verkauf oder die Lieferung solcher Rohstoffe oder Erzeugnisse fördern oder zu fördern gedacht sind;

5. BESCHLIESST, daß kein Staat den Behörden in der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) oder einem gewerblichen, industriellen oder der öffentlichen Versorgung dienenden Unternehmen in der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) Gelder oder andere finanzielle oder wirtschaftliche Mittel zur Verfügung stellen wird und daß die Staaten ihre Staatsangehörigen und alle auf ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Personen daran hindern werden, solche Gelder oder Mittel aus ihrem Hoheitsgebiet zu verbringen oder solchen Behörden oder Unternehmen auf andere Weise zur Verfügung zu stellen und sonstige Gelder an natürliche oder juristische Personen in der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) zu überweisen, ausgenommen Zahlungen, die ausschließlich für rein medizinische oder humanitäre Zwecke und Nahrungsmittel bestimmt sind;

6. BESCHLIESST, daß im Einklang mit den von dem Ausschuß nach Resolution 724 (1991) genehmigten Richtlinien die Verbote nach den Ziffern 4 und 5 nicht für die Durchfuhr von Rohstoffen und Erzeugnissen durch die Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) gelten, die außerhalb der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) ihren Ursprung haben und sich vorübergehend nur zum Zweck der Durchfuhr im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) befinden;

7. BESCHLIESST, daß alle Staaten

  1. a) jedem Luftfahrzeug die Genehmigung zum Start oder zur Landung in ihrem Hoheitsgebiet beziehungsweise zum Überflug ihres Hoheitsgebietes verweigern werden, wenn es im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) landen soll oder dort gestartet ist, es sei denn, der fragliche Flug ist von dem Ausschuß nach Resolution 724 (1991) zu humanitären oder anderen Zwecken, die im Einklang mit den einschlägigen Resolutionen des Rates stehen, genehmigt worden;
  2. b) die Durchführung technischer Dienste und Wartungsarbeiten durch ihre Staatsangehörigen oder von ihrem Hoheitsgebiet aus an Luftfahrzeugen, die in der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) registriert sind oder von Körperschaften in der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) oder in deren Namen betrieben werden, sowie die Bereitstellung von Teilen für solche Luftfahrzeuge, die Bescheinigung der Lufttüchtigkeit für solche Luftfahrzeuge und die Zahlung von neuen Forderungen aus bestehenden Versicherungsverträgen und die Gewährung neuer Direktversicherungen für solche Luftfahrzeuge verbieten werden;

8. BESCHLIESST, daß alle Staaten

  1. a) die Zahl des Personals an diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) verringern werden;
  2. b) die erforderlichen Schritte unternehmen werden, um die Teilnahme von Personen oder Gruppen, welche die Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) vertreten, an Sportveranstaltungen in ihrem Hoheitsgebiet zu verhindern;
  3. c) die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit sowie den Kulturaustausch und Besuche von Personen oder Gruppen aussetzen werden, die von der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) offiziell gefördert werden oder sie vertreten;

9. BESCHLIESST, daß alle Staaten und die Behörden in der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) die erforderlichen Maßnahmen treffen werden, um sicherzustellen, daß im Zusammenhang mit einem Vertrag oder einem anderen Rechtsgeschäft, soweit deren Durchführung von den durch diese Resolution und die damit zusammenhängenden Resolutionen verhängten Maßnahmen berührt wurde, keine Forderung der Behörden in der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) oder einer natürlichen oder juristischen Person in der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) oder einer Person, die durch eine solche natürliche oder juristische Person oder zu deren Gunsten eine Forderung geltend macht, zulässig ist;

10. BESCHLIESST, daß die durch diese Resolution verhängten Maßnahmen nicht auf Tätigkeiten in bezug auf UNPROFOR, die Konferenz über Jugoslawien oder die Beobachtermission der Europäischen Gemeinschaft Anwendung finden und daß Staaten, Parteien und andere Beteiligte in vollem Umfang mit UNPROFOR, der Konferenz über Jugoslawien und der Beobachtermission der Europäischen Gemeinschaft zusammenarbeiten sowie deren Bewegungsfreiheit und die Sicherheit ihres Personals uneingeschränkt achten werden;

11. FORDERT alle Staaten, einschließlich derjenigen, die nicht Mitglieder der Vereinten Nationen sind, sowie alle internationalen Organisationen AUF, ungeachtet etwaiger Rechte oder Pflichten aus einer internationalen Übereinkunft, einem Vertrag oder einer Lizenz oder Genehmigung, die zeitlich vor dieser Resolution liegen, in genauester Übereinstimmung mit dieser Resolution zu handeln;

12. ERSUCHT alle Staaten, dem Generalsekretär bis zum 22. Juni 1992 über die Maßnahmen Bericht zu erstatten, die sie ergriffen haben, um die Verpflichtungen nach den Ziffern 4 bis 9 zu erfüllen;

13. BESCHLIESST, daß der Ausschuß nach Resolution 724 (1991) zusätzlich zu den Aufgaben in bezug auf das Waffenembargo, das durch die Resolutionen 713 (1991) und 727 (1992) verhängt wurde, es übernimmt,

  1. a) die nach Ziffer 12 vorgelegten Berichte zu prüfen;
  2. b) von allen Staaten weitere Informationen bezüglich der von ihnen unternommenen Schritte zur wirksamen Durchführung der Maßnahmen einzuholen, die nach den Ziffern 4 bis 9 verhängt worden sind;
  3. c) ihm von Staaten zur Kenntnis gebrachte Informationen zu prüfen, die Verstöße gegen die nach den Ziffern 4 bis 9 verhängten Maßnahmen betreffen, und in diesem Zusammenhang dem Rat Empfehlungen bezüglich der Frage zu unterbreiten, wie deren Wirksamkeit gesteigert werden könnte;
  4. d) angemessene Maßnahmen als Antwort auf Verstöße gegen die nach den Ziffern 4 bis 9 verhängten Maßnahmen zu empfehlen und dem Generalsekretär regelmäßig Informationen zur Weiterleitung an alle Mitgliedstaaten zu übermitteln;
  5. e) die in Ziffer 6 genannten Richtlinien zu prüfen und zu billigen;
  6. f) Anträge auf die Genehmigung von Flügen zu humanitären und sonstigen Zwecken, die im Einklang mit den einschlägigen Resolutionen des Rates stehen, nach Ziffer 7 rasch zu prüfen und zügig über sie zu beschließen;

14. FORDERT alle Staaten AUF, mit dem Ausschuß bei der Erfüllung seiner Aufgaben in vollem Umfang zusammenzuarbeiten, unter anderem dadurch, daß sie dem Ausschuß die von ihm im Einklang mit dieser Resolution gewünschten Informationen übermitteln;

15. ERSUCHT den Generalsekretär, dem Sicherheitsrat spätestens am 15. Juni 1992 oder, falls er dies für angebracht hält, zu einem früheren Zeitpunkt über die Durchführung der Resolution 752 (1992) durch alle Parteien und anderen Beteiligten Bericht zu erstatten;

16. BESCHLIESST, die Durchführung der nach den Ziffern 4 bis 9 verhängten Maßnahmen laufend zu verfolgen, um zu prüfen, ob diese Maßnahmen nach Erfüllung der in der Resolution 752 (1992) enthaltenen Forderungen ausgesetzt oder aufgehoben werden können;

17. VERLANGT, daß alle Parteien und anderen Beteiligten sofort die nötigen Bedingungen für die ungehinderte Lieferung humanitärer Güter nach Sarajewo und an andere Orte in Bosnien und Herzegowina schaffen, was die Einrichtung einer Sicherheitszone unter Einbeziehung Sarajewos und seines Flughafens sowie die Beachtung der am 22. Mai 1992 in Genf unterzeichneten Übereinkünfte einschließt;

18. ERSUCHT den Generalsekretär, weiterhin seine guten Dienste zur Erreichung der in Ziffer 17 genannten Ziele einzusetzen, und BITTET ihn, fortlaufend weitere Maßnahmen zu prüfen, die zur Gewährleistung der ungehinderten Lieferung humanitärer Güter erforderlich werden könnten;

19. BITTET alle Staaten NACHDRÜCKLICH, auf den Anfang Mai 1992 vom Amt des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge, von UNICEF und von der Weltgesundheitsorganisation herausgegebenen Revidierten gemeinsamen Appell zu humanitärer Unterstützung zu reagieren;

20. WIEDERHOLT die in Ziffer 2 der Resolution 752 (1992) enthaltene Aufforderung, daß alle Parteien ihre Bemühungen im Rahmen der Konferenz über Jugoslawien fortsetzen und daß die drei Bevölkerungsgruppen in Bosnien und Herzegowina ihre Gespräche über eine Verfassung für Bosnien und Herzegowina wiederaufnehmen;

21. BESCHLIESST, mit dieser Frage aktiv befaßt zu bleiben und erforderlichenfalls umgehend weitere Schritte zur Herbeiführung einer friedlichen Lösung im Einklang mit den einschlägigen Resolutionen des Rates zu prüfen.

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