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§ 7 ParlMitarbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.1992

Geltendmachung des Vergütungsanspruches

§ 7

(1) Zur Geltendmachung des Vergütungsanspruches ist ein schriftlicher vom Mitglied des Nationalrates eigenhändig unterschriebener Antrag an den Präsidenten des Nationalrates zu richten. Diesem Antrag sind eine Beschreibung der in Aussicht genommenen Tätigkeit des parlamentarischen Mitarbeiters, eine Abschrift des Dienst- oder Werkvertrages sowie sonstiger Unterlagen, die zur Beurteilung des Vergütungsanspruches und zur Anmeldung bei der Sozialversicherung notwendig sind, anzuschließen.

(2) Ebenso sind alle Angaben, die Veränderungen in der Beurteilung des Vergütungsanspruches, insbesondere für Meldungen bei der Sozialversicherung ergeben können, unverzüglich dem Präsidenten des Nationalrates zu übermitteln.

(3) Bei Aufnahme eines Dienstverhältnisses wird die Vergütung frühestens ab dem Zeitpunkt gewährt, in dem der Antrag eingebracht wurde. Veränderungen sind bis spätestens 15. des Monats, für den die Vergütung gebührt, zu melden.

(4) Der Präsident des Nationalrates entscheidet, ob für den gestellten Antrag die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden.

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