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§ 5 ParlMitarbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.1992

Vergütungsfähige Dienstverträge

§ 5

Aufwendungen aus Dienstverträgen mit parlamentarischen Mitarbeitern sind nur insoweit vergütungsfähig, als die folgenden Vereinbarungen enthalten sind:

  1. 1. Befristung des Dienstvertrages längstens mit dem Ende der Gesetzgebungsperiode und
  2. 2. beiderseitige Kündbarkeit des befristeten Vertrages während seiner Laufzeit mit den im Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, vorgesehenen Kündigungsfristen und Kündigungsterminen.

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