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§ 7 KonsulargebuehrenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Bemessung der Konsulargebühren

§ 7.

(1) Unter einem Bogen ist ein Papier zu verstehen, dessen Seitengröße das Ausmaß von zweimal 210 x 297 mm oder das im Empfangsstaat für einen Bogen übliche Ausmaß nicht überschreitet. Als ein Bogen gelten auch zwei Halbbogen (Blätter), wenn sie ihrem Inhalt nach als zusammengehörig anzusehen sind. Für Blätter, die das Ausmaß eines Bogens überschreiten, sind die Konsulargebühren im zweifachen Betrage zu entrichten.

(2) Besteht zwischen zwei oder mehreren Personen eine solche Rechtsgemeinschaft, daß sie in bezug auf den Gegenstand der abgabepflichtigen Amtshandlung als eine Person anzusehen sind, so sind die Konsulargebühren nur im einfachen Betrag zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2017

Gesetzesnummer

10001162

Dokumentnummer

NOR12013769

alte Dokumentnummer

N1199219056J