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§ 11 GRBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 11.

Bei der Anwendung des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes bedarf es keines Antrages und keiner Beschlußfassung des übergeordneten Gerichtshofes nach § 6 Abs. 1 StEG, soweit der Oberste Gerichtshof aus Anlaß einer Grundrechtsbeschwerde festgestellt hat, daß der Geschädigte im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2022

Gesetzesnummer

10001156

Dokumentnummer

NOR12013749

alte Dokumentnummer

N1199215065L

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