§ 11.
Bei der Anwendung des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes bedarf es keines Antrages und keiner Beschlußfassung des übergeordneten Gerichtshofes nach § 6 Abs. 1 StEG, soweit der Oberste Gerichtshof aus Anlaß einer Grundrechtsbeschwerde festgestellt hat, daß der Geschädigte im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022
Gesetzesnummer
10001156
Dokumentnummer
NOR12013749
alte Dokumentnummer
N1199215065L
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