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Artikel 1 Sicherheitsrat der Vereinten Nationen - Resolution 713 (1991)

Aktuelle FassungIn Kraft seit

RESOLUTION 713 (1991) VERABSCHIEDET AUF DER 3009. SITZUNG DES SICHERHEITSRATS AM 25. SEPTEMBER 1991

Artikel 1

DER SICHERHEITSRAT,

IM BEWUSSTSEIN der Tatsache, daß Jugoslawien in einem Schreiben des Ständigen Vertreters Jugoslawiens an den Präsidenten des Sicherheitsrates (S/23069) die Einberufung einer Sitzung des Sicherheitsrates begrüßt hat,

NACH ANHÖRUNG der Erklärung des Außenministers Jugoslawiens, ZUTIEFST BESORGT über die Kampfhandlungen in Jugoslawien, die

schwere Verluste an Menschenleben und Sachschäden verursachen, und über die Auswirkungen dieser Kampfhandlungen auf die Länder der Region, insbesondere in den Grenzgebieten der Nachbarländer,

BESORGT darüber, daß das Fortbestehen dieser Situation eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt,

UNTER HINWEIS darauf, daß ihm nach der Charta der Vereinten Nationen die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit obliegt,

SOWIE UNTER HINWEIS auf die Bestimmungen des Kapitels VIII der Charta der Vereinten Nationen,

DIE BEMÜHUNGEN der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten würdigend, mit Unterstützung der Teilnehmerstaaten der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa Frieden und Dialog in Jugoslawien wiederherzustellen, unter anderem durch den Vollzug einer Feuereinstellung, einschließlich der Entsendung von Beobachtern, die Einberufung einer Konferenz über Jugoslawien, einschließlich der durch sie geschaffenen Mechanismen, und die Suspendierung aller Lieferungen von Waffen und militärischer Ausrüstung an Jugoslawien,

UNTER HINWEIS auf die in der Charta der Vereinten Nationen verankerten diesbezüglichen Grundsätze und in diesem Zusammenhang im Hinblick auf die Erklärung der Teilnehmerstaaten der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa vom 3. September 1991, der zufolge durch Gewalt herbeigeführte Gebietsgewinne oder -veränderungen innerhalb Jugoslawiens nicht akzeptabel sind,

SOWIE IN ANBETRACHT der am 17. September 1991 in Igalo geschlossenen Übereinkunft über eine Feuereinstellung wie auch der am 22. September 1991 unterzeichneten Übereinkunft,

ZUTIEFST BEUNRUHIGT über die Verletzungen der Feuereinstellung und die Fortsetzung der Kampfhandlungen,

KENNTNIS NEHMEND von dem vom 19. September 1991 datierten Schreiben des Ständigen Vertreters Österreichs (S/23052) an den Präsidenten des Sicherheitsrats,

SOWIE KENNTNIS NEHMEND von den vom 19. September 1991 beziehungsweise 20. September 1991 datierten Schreiben des Ständigen Vertreters Kanadas (S/23053) und des Ständigen Vertreters Ungarns (S/23057) an den Präsidenten des Sicherheitsrats,

SOWIE KENNTNIS NEHMEND von den vom 5. Juli 1991 (S/22775), 12. Juli 1991 (S/22785), 22. Juli 1991 (S/22834), 6. August 1991 (S/22898), 7. August 1991 (S/22902), 7. August 1991 (S/22903), 21. August 1991 (S/22975), 29. August 1991 (S/22991), 4. September 1991 (S/23010), 19. September 1991 (S/23047), 20. September 1991 (S/23059) beziehungsweise 20. September 1991 (S/23060) datierten Schreiben des Ständigen Vertreters der Niederlande, des Ständigen Vertreters der Tschechoslowakei, der Ständigen Vertreter Belgiens, Frankreichs und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Geschäftsträgers a. i. Österreichs und des Ständigen Vertreters Australiens,

  1. 1. BRINGT seine volle Unterstützung zum Ausdruck für die kollektiven Bemühungen um Frieden und Dialog in Jugoslawien, die unter der Schirmherrschaft der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit Unterstützung der Teilnehmerstaaten der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa im Einklang mit den Grundsätzen dieser Konferenz unternommen werden;
  2. 2. UNTERSTÜTZT VOLL UND GANZ alle Regelungen und Maßnahmen, die aus kollektiven Bemühungen wie den oben dargestellten hervorgehen, insbesondere zur Gewährung von Beistand und Unterstützung an die Beobachter der Feuereinstellung, mit dem Ziel einer stabilen und wirksamen Beendigung der Feindseligkeiten in Jugoslawien und des reibungslosen Funktionierens des im Rahmen der Konferenz über Jugoslawien geschaffenen Prozesses;
  3. 3. BITTET zu diesem Zweck den Generalsekretär, unverzüglich seine Unterstützung anzubieten, im Benehmen mit der Regierung Jugoslawiens und allen, die die oben genannten Bemühungen fördern, und dem Sicherheitsrat so bald wie möglich Bericht zu erstatten;
  4. 4. BITTET alle Beteiligten nachdrücklich, sich strikt an die Feuereinstellungsübereinkünfte vom 17. September 1991 und 22. September 1991 zu halten;
  5. 5. APPELLIERT EINDRINGLICH an alle Parteien und legt ihnen nahe, ihre Streitigkeiten auf friedlichem Wege und durch Verhandlungen auf der Konferenz über Jugoslawien, einschließlich der durch sie geschaffenen Mechanismen, beizulegen;
  6. 6. BESCHLIESST nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen, daß alle Staaten zur Herstellung von Frieden und Stabilität in Jugoslawien alle Lieferungen von Waffen und militärischen Ausrüstungen an Jugoslawien sofort mit einem allgemeinen und vollständigen Embargo belegen werden, bis der Sicherheitsrat nach Konsultationen zwischen dem Generalsekretär und der Regierung Jugoslawiens etwas anderes beschließt;
  7. 7. FORDERT alle Staaten AUF, sich jeglicher Handlungen zu enthalten, die zur Erhöhung der Spannungen und zur Behinderung oder Verzögerung eines friedlichen und auf dem Verhandlungswege herbeigeführten Ausgangs des Konflikts in Jugoslawien beitragen könnten, was allen Jugoslawen gestatten würde, ihre Zukunft in Frieden zu bestimmen und aufzubauen;
  8. 8. BESCHLIESST, bis zur Herbeiführung einer friedlichen Lösung mit dieser Angelegenheit befaßt zu bleiben.

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