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Artikel 1 Sicherheitsrat der Vereinten Nationen - Resolution 686 (1991)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.3.1991

RESOLUTION 686 (1991)

verabschiedet auf der 2978. Sitzung des Sicherheitsrats am 2. März 1991

Artikel 1

DER SICHEREITSRAT,

UNTER HINWEIS auf seine Resolutionen 660 (1990), 661 (1990), 662 (1990), 664 (1990), 665 (1990), 666 (1990), 667 (1990), 669 (1990), 670 (1990), 674 (1990), 677 (1990) und 678 (1990) und IN BEKRÄFTIGUNG derselben,

ERINNERND an die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Artikel 25 der Charta,

UNTER HINWEIS auf Ziffer 9 der Resolution 661 (1990) betreffend die Unterstützung der Regierung Kuwaits und Ziffer 3 Buchstabe c dieser Resolution betreffend Lieferungen für rein medizinische Zwecke und, in humanitären Fällen, Nahrungsmittel,

KENNTNIS NEHMEND von den Schreiben des Außenministers Iraks, in denen das Einverständnis Iraks bestätigt wird, allen oben genannten Resolutionen uneingeschränkt Folge zu leisten (S/22275), und Iraks Absicht bekundet wird, die Kriegsgefangenen sofort freizulassen (S/22273),

KENNTNIS NEHMEND von der Einstellung der offensiven Gefechtsoperationen seitens der Streitkräfte Kuwaits und der mit Kuwait gemäß Resolution 678 (1990) kooperierenden Mitgliedstaaten,

IN ANBETRACHT der Notwendigkeit, sich der friedlichen Absichten Iraks zu versichern, sowie des in Resolution 678 (1990) genannten Ziels, den Weltfrieden und die internationale Sicherheit in der Region wiederherzustellen,

UNTERSTREICHEND, wie wichtig es ist, daß Irak die erforderlichen Maßnahmen trifft, die eine endgültige Beendigung der Feindseligkeiten erlauben würden,

IN BEKRÄFTIGUNG der Verpflichtung aller Mitgliedstaaten auf die Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Integrität Iraks und Kuwaits und FESTSTELLEND, daß die gemäß Ziffer 2 der Resolution 678 (1990) des Sicherheitsrats kooperierenden Mitgliedstaaten ihre Absicht bekundet haben, ihre militärische Präsenz in Irak so bald zu beenden, wie dies mit der Verwirklichung der Ziele der Resolution vereinbar ist,

TÄTIG WERDEND nach Kapitel VII der Charta

  1. 1. BESTÄTIGT, daß alle zwölf vorgenannten Resolutionen nach wie vor volle Gültigkeit besitzen;
  2. 2. VERLANGT, daß Irak seine Annahme aller zwölf vorgenannten Resolutionen in die Tat umsetzt und daß Irak insbesondere
  1. a) seine Maßnahmen zum Zweck der Annexion Kuwaits sofort rückgängig macht;
  2. b) seine völkerrechtliche Haftung für alle als Folge der Invasion und unrechtmäßigen Besetzung Kuwaits durch Irak verursachten Verluste, Schäden oder Beeinträchtigungen in bezug auf Kuwait und dritte Staaten sowie deren Staatsangehörige und Unternehmen grundsätzlich anerkennt;
  3. c) sofort unter der Schirmherrschaft des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz, der Rot-Kreuz-Gesellschaften oder der Gesellschaften vom Roten Halbmond alle von Irak festgehaltenen Staatsangehörigen Kuwaits und dritter Staaten freiläßt und die Überreste aller verstorbenen festgehaltenen Staatsangehörigen Kuwaits und dritter Staaten zurückgibt; und
  4. d) sofort mit der Rückgabe aller von ihm beschlagnahmten kuwaitischen Vermögenswerte beginnt und die Rückgabe so rasch wie möglich abschließt;
  1. 3. VERLANGT FERNER, daß Irak
  1. a) feindselige und provokative Maßnahmen seiner Streitkräfte gegen alle Mitgliedstaaten einstellt, insbesondere auch Flugkörperangriffe und Flüge von Kampfflugzeugen;
  2. b) militärische Befehlshaber bestimmt, die mit den Befehlshabern der Streitkräfte Kuwaits und der mit Kuwait gemäß Resolution 678 (1990) kooperierenden Mitgliedstaaten zusammentreffen, um so bald wie möglich die militärischen Aspekte einer Einstellung der Feindseligkeiten zu vereinbaren;
  3. c) Vorkehrungen für den sofortigen Zugang zu allen Kriegsgefangenen und zu deren Freilassung unter der Schirmherrschaft des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz trifft und die Überreste aller verstorbenen Mitglieder der Streitkräfte Kuwaits und der mit Kuwait gemäß Resolution 678 (1990) kooperierenden Mitgliedstaaten zurückgibt; und
  4. d) Informationen und Hilfe jedweder Art bereitstellt, um irakische Minen, versteckte Ladungen und sonstige Explosivstoffe sowie etwaige chemische und biologische Waffen und Rüstungsgegenstände in Kuwait, in Gebieten Iraks, in denen sich Streitkräfte der mit Kuwait gemäß Resolution 678 (1990) kooperierenden Mitgliedstaaten vorübergehend aufhalten, und in den angrenzenden Gewässern auszumachen;
  1. 4. ERKENNT AN, daß während des Zeitraums, den Irak benötigt, um den vorstehenden Ziffern 2 und 3 Folge zu leisten, die Ziffer 2 der Resolution 678 (1990) ihre Gültigkeit behält;
  2. 5. BEGRÜSST den Beschluß Kuwaits und der mit Kuwait gemäß Resolution 678 (1990) kooperierenden Mitgliedstaaten, Zugang zu den irakischen Kriegsgefangenen zu gewähren und sofort mit ihrer Freilassung unter der Schirmherrschaft des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz zu beginnen, wie dies das Dritte Genfer Abkommen von 1949 erfordert;
  3. 6. ERSUCHT alle Mitgliedstaaten sowie die Vereinten Nationen, die Sonderorganisationen und die anderen internationalen Organisationen des Systems der Vereinten Nationen, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um mit der Regierung und dem Volk von Kuwait beim Wiederaufbau ihres Landes zusammenzuarbeiten;
  4. 7. BESCHLIESST, daß Irak dem Generalsekretär und dem Sicherheitsrat Mitteilung zu erstatten hat, sobald es die oben bezeichneten Maßnahmen getroffen hat;
  5. 8. BESCHLIESST, daß der Sicherheitsrat zur Gewährleistung der raschen und endgültigen Beendigung der Feindseligkeiten aktiv mit der Angelegenheit befaßt bleibt.

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