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Artikel 1 Sicherheitsrat der Vereinten Nationen - Resolution 666 (1990)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.1990

RESOLUTION 666 (1990)

verabschiedet auf der 2939. Sitzung des Sicherheitsrates am 13. September 1990

Artikel 1

DER SICHERHEITSRAT,

UNTER HINWEIS AUF seine Resolution 661 (1990), deren Ziffer 3 Buchstabe c und Ziffer 4 mit Ausnahme von humanitären Fällen auf Nahrungsmittel Anwendung finden,

IN DER ERKENNTNIS, daß Fälle eintreten können, in denen es sich als notwendig erweist, Nahrungsmittel an die Zivilbevölkerung in Irak oder Kuwait zu liefern, um menschliches Leid zu mildern,

FESTSTELLEND, daß der gemäß Ziffer 6 der genannten Resolution eingesetzte Ausschuß in dieser Hinsicht Mitteilungen von mehreren Mitgliedstaaten erhalten hat,

BETONEND, daß es dem Sicherheitsrat obliegt, allein oder durch den Ausschuß handelnd, festzustellen, ob humanitäre Fälle vorliegen,

IN GROSSER SORGE darüber, daß Irak seinen Verpflichtungen auf Grund der Sicherheitsratsresolution 664 (1990) in bezug auf die Sicherheit und das Wohlergehen der Staatsangehörigen von Drittländern nicht nachgekommen ist, und erneut erklärend, daß Irak in dieser Hinsicht die volle Verantwortung nach dem humanitären Völkerrecht, einschließlich, soweit anwendbar, des Vierten Genfer Abkommens, trägt,

TÄTIG WERDEND nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,

  1. 1. BESCHLIESST, daß der Ausschuß, um die erforderliche Feststellung treffen zu können, ob humanitäre Fälle im Sinne von Ziffer 3 Buchstabe c und Ziffer 4 der Resolution 661 (1990) vorliegen, die Nahrungsmittelsituation in Irak und Kuwait laufend verfolgen wird;
  2. 2. ERWARTET, daß Irak seinen Verpflichtungen auf Grund der Sicherheitsratsresolution 664(1990) in bezug auf die Staatsangehörigen von Drittländern nachkommt, und erklärt erneut, daß Irak nach wie vor die volle Verantwortung für ihre Sicherheit und ihr Wohlergehen trägt, im Einklang mit dem humanitären Völkerrecht, einschließlich, soweit anwendbar, des Vierten Genfer Abkommens;
  3. 3. ERSUCHT für die Zwecke der Ziffern 1 und 2 dieser Resolution darum, daß der Generalsekretär von den zuständigen Organisationen der Vereinten Nationen und anderen geeigneten humanitären Organisationen sowie allen anderen Quellen dringend und kontinuierlich Informationen über die Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln in Irak und Kuwait einholt und diese Informationen regelmäßig an den Ausschuß weiterleitet;
  4. 4. ERSUCHT FERNER darum, daß bei der Einholung und bei der Erteilung dieser Informationen besonders leidgefährdeten Personengruppen, wie Kindern unter 15 Jahren, schwangeren Frauen, Frauen, die gerade entbunden haben, Kranken und älteren Menschen, besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird;
  5. 5. BESCHLIESST, daß der Ausschuß, sofern er nach Erhalt der Berichte des Generalsekretärs feststellt, daß Fälle vorliegen, in denen eine dringende humanitäre Notwendigkeit besteht, Nahrungsmittel an Irak oder Kuwait zu liefern, um menschliches Leid zu mildern, den Rat umgehend von seinem Beschluß unterrichten wird, wie dieser Notwendigkeit zu entsprechen ist;
  6. 6. WEIST den Ausschuß AN, bei der Abfassung seiner Beschlüsse zu bedenken, daß die Nahrungsmittel über die Vereinten Nationen in Zusammenarbeit mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz oder anderen geeigneten humanitären Organisationen bereitgestellt und von diesen oder unter ihrer Aufsicht verteilt werden sollten, um sicherzustellen, daß sie zu denjenigen gelangen, für die sie bestimmt sind;
  7. 7. ERSUCHT den Generalsekretär, seine Guten Dienste einzusetzen, um die Lieferung und Verteilung von Nahrungsmitteln an Kuwait und Irak im Einklang mit den Bestimmungen dieser und anderer einschlägiger Resolutionen zu erleichtern;
  8. 8. ERINNERT DARAN, daß die Resolution 661 (1990) keine Anwendung auf Lieferungen findet, die für rein medizinische Zwecke vorgesehen sind, empfiehlt jedoch in diesem Zusammenhang, daß medizinische Lieferungen unter der strengen Aufsicht der Regierung des Ausfuhrstaates oder geeigneter humanitärer Organisationen ausgeführt werden sollten.

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