Artikel 1
(Übersetzung) |
RESOLUTION 661 (1990)
verabschiedet auf der 2933. Sitzung des Sicherheitsrates am 6. August 1990
DER SICHERHEITSRAT,
IN BEKRÄFTIGUNG seiner Resolution 660 (1990) vom 2. August 1990, IN GROSSER SORGE darüber, daß diese Resolution nicht durchgeführt
worden ist und daß die Invasion Kuwaits durch Irak unter weiteren Verlusten an Menschenleben und Zerstörungen von Sachwerten fortgesetzt wird,
ENTSCHLOSSEN, der Invasion und Besetzung Kuwaits durch Irak ein Ende zu bereiten und die Souveränität, Unabhängigkeit und territoriale Integrität Kuwaits wiederherzustellen,
FESTSTELLEND, daß die rechtmäßige Regierung Kuwaits ihre Bereitschaft bekundet hat, die Resolution 660 (1990) einzuhalten,
EINGEDENK seiner nach der Charta der Vereinten Nationen bestehenden Verantwortlichkeit für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit,
IN BEKRÄFTIGUNG des naturgegebenen Rechts zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung nach Artikel 51 der Charta gegen den bewaffneten Angriff Iraks auf Kuwait,
TÄTIG WERDEND nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,
1. STELLT FEST, daß Irak Ziffer 2 der Resolution 660 (1990) bisher nicht eingehalten und die Herrschaftsgewalt der rechtmäßigen Regierung Kuwaits usurpiert hat;
2. BESCHLIESST daher, die nachstehenden Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung von Ziffer 2 der Resolution 660 (1990) durch Irak sicherzustellen und die Herrschaft der rechtmäßigen Regierung Kuwaits wiederherzustellen;
3. BESCHLIESST, daß alle Staaten folgendes verhindern werden:
- a) die Einfuhr aller aus Irak oder Kuwait stammenden Rohstoffe und Erzeugnisse, die nach dem Datum dieser Resolution von dort ausgeführt werden, in ihr Hoheitsgebiet;
- b) alle Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen oder auf ihrem Hoheitsgebiet, welche die Ausfuhr oder den Umschlag irgendwelcher Rohstoffe oder Erzeugnisse aus Irak oder Kuwait fördern würden oder zu fördern gedacht sind; und alle Geschäfte ihrer Staatsangehörigen oder ihre Flagge führender Schiffe oder auf ihrem Hoheitsgebiet mit aus Irak oder Kuwait stammenden Rohstoffen oder Erzeugnissen, die nach dem Datum dieser Resolution von dort ausgeführt werden, einschließlich insbesondere sämtlicher Geldtransfers an Irak oder Kuwait zum Zwecke solcher Aktivitäten oder Geschäfte;
- c) den Verkauf oder die Lieferung, durch ihre Staatsangehörigen oder aus ihrem Hoheitsgebiet oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen, irgendwelcher Rohstoffe oder Erzeugnisse, einschließlich Waffen oder sonstigen militärischen Geräts, gleich ob diese aus ihrem Hoheitsgebiet stammen oder nicht, jedoch ausgenommen Lieferungen, die für rein medizinische Zwecke vorgesehen sind, und – in humanitären Fällen – Nahrungsmittel, an eine natürliche oder juristische Person in Irak oder Kuwait oder an irgendeine natürliche oder juristische Person zum Zweck einer in Irak oder Kuwait oder von Irak oder Kuwait aus durchgeführten Geschäftstätigkeit sowie alle Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen oder auf ihrem Hoheitsgebiet, die den Verkauf oder die Lieferung dieser Rohstoffe oder Erzeugnisse fördern oder zu fördern gedacht sind;
4. BESCHLIESST, daß alle Staaten es unterlassen werden, der Regierung Iraks oder irgendeinem Handels-, Industrie- oder öffentlichen Versorgungsunternehmen in Irak oder Kuwait Gelder oder andere finanzielle oder wirtschaftliche Mittel zur Verfügung zu stellen, und ihre Staatsangehörigen und alle sich auf ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Personen daran hindern werden, solche Gelder oder Mittel aus ihrem Hoheitsgebiet zu verbringen oder der Regierung Iraks oder einem solchen Unternehmen auf andere Weise zur Verfügung zu stellen oder irgendwelche anderen Gelder an natürliche oder juristische Personen in Irak oder Kuwait zu überweisen, ausgenommen Zahlungen, die ausschließlich für rein medizinische oder humanitäre Zwecke bestimmt sind, und – in humanitären Fällen – Nahrungsmittel;
5. FORDERT alle Staaten, einschließlich der Nichtmitgliedstaaten der Vereinten Nationen, auf, streng in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Resolution zu handeln, ungeachtet etwaiger Verträge oder Lizenzen, die vor dem Datum dieser Resolution geschlossen beziehungsweise erteilt worden sind;
6. BESCHLIESST, gemäß Regel 28 der vorläufigen Geschäftsordnung des Sicherheitsrates einen aus sämtlichen Ratsmitgliedern bestehenden Ausschuß des Sicherheitsrates einzusetzen, mit dem Auftrag, die nachstehenden Aufgaben wahrzunehmen, dem Rat Bericht zu erstatten und Bemerkungen und Empfehlungen dazu vorzulegen:
- a) Prüfung der vom Generalsekretär vorzulegenden Berichte über den Stand der Durchführung dieser Resolution;
- b) Einholung weiterer Informationen von allen Staaten über die von ihnen ergriffenen Maßnahmen zur wirksamen Durchführung der Bestimmungen dieser Resolution;
7. FORDERT alle Staaten auf, mit dem Ausschuß bei der Erfüllung seiner Aufgabe voll zusammenzuarbeiten, indem sie insbesondere auch die Informationen erteilen, die der Ausschuß in Befolgung dieser Resolution anfordert;
8. ERSUCHT den Generalsekretär, dem Ausschuß jede erforderliche Unterstützung zu gewähren und im Sekretariat dafür die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen;
9. BESCHLIESST, daß unbeschadet der vorstehenden Ziffern 4 bis 8 keine Bestimmung dieser Resolution die Unterstützung der rechtmäßigen Regierung Kuwaits untersagt, und fordert alle Staaten auf,
- a) geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Vermögenswerte der rechtmäßigen Regierung Kuwaits und ihrer Einrichtungen zu schützen;
- b) kein von der Besatzungsmacht eingesetztes Regime anzuerkennen;
10. ERSUCHT den Generalsekretär, dem Rat über den Stand der Durchführung dieser Resolution Bericht zu erstatten und den ersten Bericht innerhalb von 30 Tagen vorzulegen;
11. BESCHLIESST, diesen Punkt auf seiner Tagesordnung zu belassen und seine Bemühungen zur baldigen Beendigung der Invasion durch Irak fortzusetzen.
Schlagworte
Handelsunternehmen, Industrieunternehmen
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2020
Gesetzesnummer
10001076
Dokumentnummer
NOR12013356
alte Dokumentnummer
N1199013101J
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