Artikel 4
1. Ein Mitgliedstaat, der mit der Zahlung seiner finanziellen Beiträge an die Organisation in Verzug ist, ist nicht stimmberechtigt, wenn die Höhe des Zahlungsverzugs der Höhe der von ihm für die letzten zwei Jahre geschuldeten Beiträge entspricht oder diese übersteigt. Wirksam wird der Verlust des Stimmrechts jedoch erst ein Jahr, nachdem der Rat in Kenntnis gesetzt wurde, dass das betreffende Mitglied in einem den Verlust des Stimmrechts nach sich ziehenden Umfang in Zahlungsverzug ist, sofern der Mitgliedstaat zu diesem Zeitpunkt noch in dem genannten Umfang in Zahlungsverzug ist. Der Rat kann dessen ungeachtet durch einfachen Mehrheitsbeschluss das Stimmrecht eines solchen Mitgliedstaats aufrechterhalten oder wiederherstellen, wenn er sich überzeugt hat, dass das Zahlungsversäumnis Umständen geschuldet ist, die sich dem Einfluss des Mitgliedstaats entziehen.
2. Ein Mitgliedstaat, der die Grundsätze dieser Satzung beharrlich verletzt, kann durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschluß des Rates vorübergehend von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Der Rat ist befugt, die Mitgliedschaft durch einen mit einfacher Mehrheit gefaßten Beschluß wiederherzustellen.
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