Artikel 28
Der Rat kann mit Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder die Auflösung der Organisation beschließen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 28
Der Rat kann mit Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder die Auflösung der Organisation beschließen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)