Artikel 20
1. Die zur Deckung der Ausgaben der Organisation erforderlichen Mittel werden aufgebracht,
- a) soweit es sich um den Verwaltungshaushalt handelt, durch Geldbeiträge der Mitgliedstaaten, die am Anfang des jeweiligen Haushaltsjahrs fällig und unverzüglich zu zahlen sind;
- b) soweit es sich um den Betriebshaushalt handelt, durch Geld- oder Sachbeiträge oder Dienstleistungen der Mitgliedstaaten, anderer Staaten, staatlicher oder nichtstaatlicher internationaler Organisationen, anderer Rechtsträger oder Privatpersonen; diese Beiträge sind so früh wie möglich und in voller Höhe vor Ende des jeweiligen Haushaltsjahrs zu leisten.
2. Die Mitgliedstaaten leisten zum Verwaltungshaushalt der Organisation einen Beitrag, dessen Satz zwischen dem Rat und dem betreffenden Mitgliedstaat vereinbart wird.
3. Die Beiträge zu den Betriebsausgaben der Organisation sind freiwillig; jeder zum Betriebshaushalt Beitragende kann gegenüber der Organisation im Einklang mit den Zielen und Aufgaben der Organisation bestimmen, wie seine Beiträge verwendet werden sollen.
- 4. a) Alle am Sitz entstehenden und alle sonstigen Verwaltungsausgaben mit Ausnahme derjenigen, die der Wahrnehmung der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d bezeichneten Aufgaben dienen, sind im Verwaltungshaushalt zu verbuchen;
- b) alle Betriebsausgaben sowie die Verwaltungsausgaben, die der Wahrnehmung der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d bezeichneten Aufgaben dienen, sind im Betriebshaushalt zu verbuchen.
5. Der Rat trägt für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Verwaltung Sorge.
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