KAPITEL VI – SITZ
Artikel 18
1. Sitz der Organisation ist Genf. Der Rat kann mit Zweidrittelmehrheit beschließen, den Sitz an einen anderen Ort zu verlegen.
2. Die Sitzungen des Rates finden in Genf statt, sofern nicht zwei Drittel der Mitglieder des Rates beschließen, an einem anderen Ort zusammenzutreten.
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