Artikel 9
Exekutivsekretär
(1) Zusätzlich zu den gemäß Artikel 9 dieses Protokolls den Mitgliedern des Personals gewährten Immunitäten und Privilegien genießt der Exekutivsekretär:
- a) Immunität von Festnahme und Inhaftierung außer bei Betreten auf frischer Tat bei Begehung, beim Versuch der Begehung oder unmittelbar nach Begehung einer strafbaren Handlung;
- b) Immunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit und Vollziehung, wie sie diplomatische Vertreter genießen, und volle Immunität von der Strafgerichtsbarkeit; diese Immunitäten gelten jedoch nicht im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden auf Grund eines Unfalls, der durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Kraftfahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften, der von ihm begangen wurde und an dem ein solches Fahrzeug beteiligt ist, vorbehaltlich der Bestimmungen der obigen lit. a.
- c) dieselben Zollerleichterungen hinsichtlich seines persönlichen Reisegepäcks, wie sie diplomatischen Vertretern gewährt werden.
(2) Die Parteien des Protokolls sind nicht verpflichtet, ihren eigenen Staatsangehörigen oder Personen mit ständigem Aufenthalt die in diesem Artikel erwähnten Immunitäten und Erleichterungen zu gewähren.
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