Artikel 25
Verbindliche Fassungen
Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist und wird beim Depositar, der jeder Partei des Übereinkommens eine beglaubigte Abschrift übermittelt, hinterlegt.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
GESCHEHEN zu Paris am 13. Februar 1987.
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