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§ 5a VBefrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2007

§ 5a.

(1) Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme; er darf in den Stimmlisten nur einmal eingetragen sein.

(2) Für die Teilnahme an der Volksbefragung und die Ausübung des Stimmrechts mittels Stimmkarte sind im Übrigen die Bestimmungen der §§ 36 bis 40 NRWO sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2022

Gesetzesnummer

10001008

Dokumentnummer

NOR40088215