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§ 17 VBefrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1993

§ 17.

Die Bundeswahlbehörde hat auf Grund ihrer rechtskräftigen Ermittlung oder gegebenenfalls auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes die Zahl der auf „ja“ und „nein“ lautenden gültigen Antworten oder die Zahl der auf die beiden alternativen Lösungsvorschläge entfallenden gültigen Zustimmungen dem Nationalrat und der Bundesregierung bekanntzugeben.