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Art. 1 § 7 Rat f Integr- u Außpol

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1989

§ 7

Die Geschäftsordnung des Rates, in der vor allem nähere Bestimmungen über Aufgaben des Vorsitzenden, über die Einberufung der Sitzungen und über die Vorgangsweise bei den Beratungen zu treffen sind, erläßt die Bundesregierung durch Verordnung, die der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates bedarf.

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