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Artikel VII B-VGN 1988

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel VII

(1) Die Länder sind auch befugt, die für die Regelung der Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung notwendigen Bestimmungen auf dem Gebiet des Zivilrechts – mit Ausnahme von solchen über die Auflösung von Bestandverhältnissen – zu treffen.

(Anm.: Abs. 2 durch Art. 2 § 1 Abs. 2 Z 21, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(3) Soweit Bestimmungen, die gemäß Abs. 2 als landesgesetzliche Regelungen gelten, eine Zuständigkeit des Bundesministers für Bauten und Technik (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten), des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds oder des Landeshauptmannes vorsehen, tritt an deren Stelle die Landesregierung. (Anm.: Zweiter Satz durch Art. 2 § 1 Abs. 2 Z 1, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2021

Gesetzesnummer

10000988

Dokumentnummer

NOR40093512

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