Artikel IV
Regelungen, die eine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit in Verbindung mit Sammlungen für gemeinnützige oder wohltätige Zwecke verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen, sind in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2021
Gesetzesnummer
10000988
Dokumentnummer
NOR12012653
alte Dokumentnummer
N1198811035A
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