Artikel 1
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Juni 1988, V 28/88-8, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zugestellt am 25. Juli 1988, die Z 2 der Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Dornbirn vom 22. Oktober 1982, mit der die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Süßwaren-, Kaugummi-, Spielzeug- und sonstiger Automaten, die erfahrungsgemäß besonders auf die Inanspruchnahme durch unmündige Minderjährige ausgerichtet sind, untersagt wird, als gesetzwidrig aufgehoben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
