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§ 1 PolBEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

I. ABSCHNITT

Ersatzpflicht

§ 1.

Der Bund hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Ersatz für Schäden zu leisten, die von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Ausübung von Zwangsbefugnissen durch die im Waffengebrauchsgesetz 1969 genannten Maßnahmen unmittelbar verursacht worden sind, sofern der Zwang im Vollziehungsbereich des Bundes ausgeübt und nicht vom Geschädigten durch rechtswidriges Verhalten ausgelöst wurde.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

10000978

Dokumentnummer

NOR12012592

alte Dokumentnummer

N1198810897F

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